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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 102/11
- vom
- 31. März 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. März 2011 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Essen vom 15. Oktober 2010 im Ausspruch
- über den Verfall von Wertersatz aufgehoben.
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- 2.
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- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- 3.
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- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens
- mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt; ferner hat es gegen
- sie den Verfall von Wertersatz nach § 73a StGB in Höhe von 40.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision,
- mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur
- zum Ausspruch über den Wertersatzverfall Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 2
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- Der Ausspruch über den Wertersatzverfall in Höhe von 40.000 Euro kann
- nicht bestehen bleiben.
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- -3-
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- Nach den Feststellungen hat die Angeklagte anlässlich ihrer Vermitt-
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- 3
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- lungstätigkeit insgesamt 40.500 Euro als Kaufpreis für gelieferte Drogen von
- M.
- C.
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- B.
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- entgegengenommen und an den holländischen Drogendealer
- weitergeleitet. Dieser zahlte ihr hierfür Vermittlungsprovisionen in
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- unterschiedlicher Höhe.
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- 4
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- Zwar hat das Landgericht danach rechtsfehlerfrei angenommen, dass die
- Angeklagte aus den angeklagten und abgeurteilten beiden Fällen unmittelbar
- insgesamt 40.500 Euro im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt hat (vgl.
- BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566).
- Sie hat das "Kaufgeld in ihre Verfügungsgewalt ohne Kontroll- oder
- Überwachungsmaßnahmen" gebracht (UA 8).
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- 5
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- Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hätte das
- Landgericht unter den gegebenen Umständen aber nach § 73c Abs. 1 Satz 2
- Fall 1 StGB prüfen müssen, ob die Wertersatzverfallsanordnung ganz oder teilweise zu unterbleiben hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 1984 – 3 StR
- 333/84, BGHSt 33, 37, 39 f.; Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 364/02,
- NStZ-RR 2003, 75, vom 7. November 2002 - 4 StR 247/02, NStZ-RR 2003, 144
- und vom 14. Mai 2008 - 3 StR 136/08). Die Angeklagte leitete die von ihr vereinnahmten Erlöse an C.
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- weiter und lebte bis zu ihrer Festnahme von
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- Sozialleistungen. Die Entscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Fall 1 StGB liegt
- im Ermessen des Tatgerichts; der Senat kann sie daher im Revisionsverfahren
- nicht nachholen.
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- -4-
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- 6
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- Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es bei dieser Sachlage nicht
- (§ 353 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 5 StR 365/07,
- NStZ 2008, 565, 566).
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- Ernemann
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- Solin-Stojanović
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- Franke
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- Cierniak
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- Mutzbauer
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