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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 97/04
- vom
- 6. April 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Geiselnahme u.a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstimmig
- beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Kleve vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Der Angriff der Revision gegen die Annahme vollendeten Raubes geht
- im Hinblick auf die Wegnahme der Scheckkarten des Tatopfers fehl.
- Tolksdorf
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- Winkler
- von Lienen
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- Pfister
- Hubert
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