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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 95/06
  4. vom
  5. 19. April 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2006 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Lüneburg vom 14. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  14. Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
  16. Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Ergänzend bemerkt der Senat:
  18. Die Aufklärungsrüge in Verbindung mit der Vernehmung der Zeugin
  19. S.
  20. ist auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 18. April 2006 jedenfalls unbegründet, weil im Hinblick
  21. auf das Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt auf der geltend gemachten Verletzung von § 70 StPO das Urteil nicht beruhen kann.
  22. Tolksdorf
  23. Winkler
  24. von Lienen
  25. Pfister
  26. Hubert