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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 57/04
- vom
- 11. März 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchter Nötigung u. a.
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2
- und 4 StPO einstimmig beschlossen:
- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. September 2003, soweit es den Angeklagten D.
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- betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-
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- strafe aufgehoben.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
- und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
- eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung (Einzelstrafe ein Jahr) und Verabredung zu einem schweren Raub (Einzelstrafe
- drei Jahre) unter Einbeziehung der Einzelstrafen von sechs und neun Monaten
- aus dem Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. Oktober 2001 (16 Ls
- 15/01) und der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 30 Euro aus dem Strafbefehl
- des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. April 2002 (14 Cs 160/02) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen
- gerichtete Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts
- rügt, hat lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Gesamtfrei-
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- heitsstrafe Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
- StPO.
- Nicht bestehen bleiben kann die Gesamtfreiheitsstrafe. Da die der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. April 2002
- (14 Cs 160/02) zugrunde liegende Tat (10. November 2001) zeitlich nach dem eine Zäsur bildenden - Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. Oktober
- 2001 begangen wurde, durfte diese Strafe bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht berücksichtigt werden. Die Gesamtstrafe wird daher - unter
- Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbots - neu festzusetzen sein.
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