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816 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 29/10
  4. vom
  5. 17. Februar 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Diebstahls u. a.
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2010 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Düsseldorf vom 14. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  14. Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert, dass die in
  15. der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Sost-Scheible
  18. Pfister
  19. Hubert
  20. von Lienen
  21. Schäfer