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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 29/10
- vom
- 17. Februar 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Diebstahls u. a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2010 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Düsseldorf vom 14. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert, dass die in
- der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Sost-Scheible
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- Pfister
- Hubert
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- von Lienen
- Schäfer
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