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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 497/04
- vom
- 8. März 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2005 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Lüneburg vom 30. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Die verhängte Strafe ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen angemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
- Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Tolksdorf
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- Miebach
- von Lienen
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- Winkler
- Becker
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