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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 493/14
- vom
- 10. Dezember 2014
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
- 2.
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- wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Oldenburg vom 14. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
- den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen.
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- -2-
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- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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- Soweit der Verteidiger des Angeklagten M.
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- vorträgt, er habe mangels Zulei-
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- tung des Protokollbands die Rüge der Verletzung formellen Rechts nicht ausführen
- können, könnte darin gegebenenfalls ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zum Zwecke der Anbringung von Verfahrensrügen zu sehen
- sein. Der Antrag wäre indes unzulässig. Das Landgericht hat die Akten am 5. August
- 2014 - dem Tage nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - an den Antragsteller abgesandt; dieser hat sie unter dem 8. August 2014 an das Landgericht zurückgereicht. Die versäumte Handlung hat der Antragsteller gleichwohl bislang nicht
- nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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- Becker
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- Pfister
- Mayer
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- Hubert
- Spaniol
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