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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 426/12
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- 20. Dezember 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes;
- hier: Revision der Nebenklägerin
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2012
- gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
- Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. April 2012 wird verworfen.
- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen - und nicht (auch) gegen die Verurteilung des
- Mitangeklagten T.
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- - richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie
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- die Verletzung formellen Rechts rügt und mit der Sachrüge den Rechtsfolgenausspruch beanstandet. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
- Die Nebenklägerin hat innerhalb der Frist zur Begründung der Revision kein
- zulässiges Anfechtungsziel bezeichnet.
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- Nach § 400 Abs. 1 StPO ist der Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit
- dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird
- oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die
- nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er
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- eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt
- (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 3 StR 221/12 mwN).
- Diese Voraussetzungen hat die Nebenklägerin vorliegend nicht erfüllt. Sie hat
- ihre Revision vielmehr (zunächst) allein mit der nicht ausgeführten Formalrüge
- und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet. In ihrer ergänzenden Rechtsmittelbegründung hat sie beanstandet, das Landgericht habe
- die Unterbringung des Angeklagten B.
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- in einem psychiatrischen Kranken-
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- haus rechtsfehlerhaft abgelehnt. Diese Rüge war indes gemäß § 345 Abs. 1
- StPO verspätet und ist damit unbeachtlich, weil es sich bei der Angabe des Zieles der Revision eines Nebenklägers um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für
- das Rechtsmittel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2000 - 4 StR
- 425/00, NStZ-RR 2001, 266).
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- Im Übrigen hätte die Einzelbeanstandung der Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) neben einer
- Verurteilung nicht dazu geführt, dass die Revision der Nebenklägerin zulässig
- wäre; denn damit verfolgt sie das unzulässige Ziel der Verhängung einer weiteren Rechtsfolge (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1989 - 1 StR 326/89,
- BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6; Meyer-Goßner, StPO,
- 55. Aufl., § 400 Rn. 3).
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- Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der dem Angeklagten B.
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- im Revisionsverfahren entstandenen
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- notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen
- worden ist (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 473 Rn. 10a).
- Becker
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- Pfister
- Mayer
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- Hubert
- Spaniol
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