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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 419/03
- vom
- 9. Dezember 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 beschlossen:
- Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das
- Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. April 2003 wirksam zurückgenommen ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
- Nachdem der Verteidiger gegen das am 3. April 2003 verkündete Urteil am
- 8. April 2003 Revision eingelegt hatte, hat er diese mit Schriftsatz vom 4. Juli
- 2003, den der Angeklagte mit unterzeichnete, zurückgenommen. Auf die Bitte
- der Bundesanwaltschaft, die Ermächtigung zur Revisionsrücknahme zu übersenden oder anwaltlich zu versichern, hat der Verteidiger am 20. November
- 2003 mitgeteilt, er sehe sich gehindert, eine solche Erklärung abzugeben.
- 2. Damit ist eine klärende Feststellung der Wirksamkeit der Rücknahme
- der Revision durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt
- (vgl. BGH NStZ 2001, 104). Dies führt hier zu der deklaratorischen Feststellung
- des Senats, daß die vom Angeklagten eingelegte Revision durch den Schriftsatz vom 4. Juli 2003 wirksam zurückgenommen wurde. Da der Angeklagte den
- Schriftsatz seines Verteidigers mit unterschrieb, hat er selbst die Rücknahme
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- -3-
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- des Rechtsmittels erklärt; jedenfalls liegt die für die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch den Verteidiger erforderliche ausdrückliche Ermächtigung
- des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO) vor.
- Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten
- des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
- Tolksdorf
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- Winkler
- von Lienen
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- Pfister
- Hubert
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