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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- 3 StR 408/00
- vom
- 14. März 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
- 14. März 2001, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
- Kutzer,
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- die Richter am Bundesgerichtshof
- Winkler,
- Pfister,
- von Lienen,
- Becker
- als beisitzende Richter,
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- Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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- Rechtsanwalt
- als Verteidiger,
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- Justizamtsinspektorin
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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- für Recht erkannt:
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- Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. Juni 2000 dahin abgeändert, daß der
- Teilfreispruch des Angeklagten entfällt.
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- Von Rechts wegen
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren
- Brandstiftung (§ 306 Nr. 2, § 26 StGB a.F.) zu einer Freiheitsstrafe von drei
- Jahren und drei Monaten verurteilt; von dem Vorwurf der versuchten Anstiftung
- zu einem Verbrechen der schweren Brandstiftung (§§ 30, 306 Nr. 2 StGB a.F.)
- hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft
- wendet sich allein gegen den Teilfreispruch und die sich aus ihm ergebende
- Kostenfolge. Sie ist der Auffassung, daß es eines Teilfreispruchs nicht bedürfe.
- Das Rechtsmittel hat Erfolg.
- Nach den Feststellungen, die bereits in der ersten Entscheidung des
- Senats in dieser Sache (BGH NStZ 2000, 197) aufrechterhalten worden und
- zur bindenden Grundlage des neuen Urteils des Landgerichts geworden sind,
- hat der Angeklagte Anfang 1998 zwei Personen anzustiften versucht, sein in
- einem auch zu Wohnzwecken dienenden Haus gelegenes Ladenlokal in Brand
- zu setzen. Die Brandlegung scheiterte an der Verhaftung eines der Angesprochenen im Februar 1998. Danach beschloß der Angeklagte, sein Vorhaben
- durch einen anderen in die Tat umsetzen zu lassen. Er konnte eine unbekannt
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- gebliebene Person dafür gewinnen, die daraufhin am 14. April 1998 das Ladenlokal in Brand setzte.
- Das Landgericht hat auch in der zweiten Hauptverhandlung nicht klären
- können, ob die Anstiftungshandlung des Angeklagten zu der Brandlegung vom
- 14. April 1998 erst nach dem Inkrafttreten des 6. StrRG (1. April 1998) beendet
- war, und deshalb auf die Tat unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes zutreffend das - wegen des veränderten Tatbestands der besonders schweren
- Brandstiftung hier mildere - alte Recht angewandt. Es hat auch nicht die Gewißheit erlangen können, daß der Angeklagte - wofür es Anhaltspunkte gab
- (vgl. BGH NStZ 2000, 197) - an der Brandlegung als Mittäter beteiligt war, und
- ihn deshalb ebenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes als Anstifter verurteilt.
- Bei der Entscheidung über die Konkurrenz zwischen den beiden festgestellten Taten des Angeklagten ist das Landgericht in umgekehrter Anwendung
- des Zweifelssatzes von der Mittäterschaft des Angeklagten bei der Brandlegung ausgegangen und hat zutreffend Subsidiarität zwischen der bloß versuchten Anstiftung und einer anschließenden täterschaftlichen Brandlegung
- angenommen (vgl. BGH, Urt. vom 15. Mai 1992 - 3 StR 419/91 [insoweit in
- BGHSt 38, 291 nicht abgedruckt]; BGH, Beschl. vom 27. Februar 1998 - 3 ARs
- 14/97; BGH NStZ 2000, 197; offengelassen in BGHSt 44, 91 [= NJW 1998,
- 2684]).
- Bei dieser Lage kommt ein (Teil-)Freispruch aus Rechtsgründen nicht in
- Betracht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß die zugelassene Anklage
- die - in Wirklichkeit subsidiäre - versuchte Anstiftung als rechtlich selbständige
- Tat gewertet hatte. Der Angeklagte hat die strafbare versuchte Anstiftung begangen. Diese wird nur deswegen nicht in den Schuldspruch aufgenommen,
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- weil ihr Unrechtsgehalt von der Verurteilung wegen der nachfolgenden Tat mit
- erfaßt wird (vgl. BGHR StGB § 30 I 1 Konkurrenzen 2; BGH NJW 1992, 2903,
- 2905). Damit ist die Anklage erschöpft.
- Der Senat hat deshalb den Teilfreispruch aufgehoben. Damit entfällt der
- auf ihm beruhende Teil der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.
- Kutzer
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- Winkler
- von Lienen
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- Pfister
- Becker
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