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808 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 400/05
  4. vom
  5. 10. Januar 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Oldenburg vom 28. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  15. StPO); jedoch wird die in Lettland erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Strafe angerechnet.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Tolksdorf
  18. Miebach
  19. von Lienen
  20. Winkler
  21. Hubert