|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 385/15
- vom
- 12. November 2015
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen besonders schweren Raubes u.a.
-
- -2-
-
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2015
- gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
-
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. Mai 2015 im Ausspruch über die Einziehung des Pkw Audi A 6, amtliches Kennzeichen
-
- ,
-
- nebst Fahrzeugschlüssel aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
-
- Gründe:
- 1
-
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes sowie wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung und
- Hausfriedensbruch zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei
- Monaten verurteilt. Weiter hat es einen Pkw im Eigentum des Angeklagten
- nebst Schlüssel eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung
- materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit
- der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen
-
- -3-
-
- ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
-
- 2
-
- Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
- "Die Entscheidung über die Einziehung des Pkw Audi … gemäß § 74
- Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB … lässt … nicht erkennen, ob das Landgericht bei seiner Ermessensentscheidung in Betracht gezogen hat,
- dass es sich bei dem Pkw nicht nur um ein Tatmittel i.S.d. § 74 Abs. 1
- StGB im Fall B. II. handelt, sondern auch um einen Surrogatgegenstand i.S.d. § 73 Abs. 2 S. 2 StGB für die Tatbeute der - zeitlich früheren - Tat B. l. Die Besonderheit bei der vorliegenden Fallkonstellation
- lag darin, dass der bei der Tat B. II. als Tatmittel verwendete (UA S. 14,
- 68) und im Eigentum des Angeklagten stehende (UA S. 51 f.) Pkw mit
- dem Beuteanteil des Beschwerdeführers aus dem Fall B. l. finanziert
- wurde (UA S. 12, 24). Insoweit lässt sich den Ermessenserwägungen
- des Landgerichts zu § 74 Abs. 1 StGB nicht entnehmen, ob es bedacht
- hat, dass die Einziehungsentscheidung die Durchsetzbarkeit der Ansprüche des Geschädigten im Fall B. l. gefährden und dass deshalb
- nach einer Gesamtabwägung aller in Betracht kommenden Umstände
- diese eine staatliche Einziehung sperren könnten (vgl. auch Joeks in
- Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 74 Rn. 56). … Über § 73
- Abs.1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO hätte daher vorliegend eine Entscheidung getroffen werden können, die einerseits dem
- aus der Tat B. l. Verletzten ausreichend Zeit gewährt, sich wegen offener Ansprüche aus der gegen ihn gerichteten Tat einen zivilrechtlichen
- Titel zu verschaffen und aus diesem in den sichergestellten Pkw zu
- vollstrecken, andererseits durch den Auffangrechtserwerb des Staates
- sicherstellt, dass der Beschwerdeführer den als Tatmittel verwendeten
- Pkw nicht wieder zurück erlangt, wenn der Geschädigte seine Ansprüche nicht geltend macht und die Zwangsvollstreckung in das sichergestellte Kraftfahrzeug nicht betreibt. …
- Eine Einziehungsanordnung anstelle einer Entscheidung nach § 73
- Abs.1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m. §111i Abs. 2 StPO dürfte bei der
- vorliegenden Fallkonstellation sich allenfalls dann noch im Rahmen des
- dem Tatrichter nach § 74 Abs. 1 StGB zustehenden Ermessens bewegen, wenn die Befriedigung der Geschädigtenansprüche anderweit ge-
-
- -4-
-
- sichert oder der Verletzte bereits entschädigt ist (vgl. auch Barreto da
- Rosa NStZ 2012, 419, 421). Solches aber hat das Landgericht weder
- festgestellt noch bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Daher kann
- diese nicht bestehen bleiben.
- Eine Aufhebung der zur Einziehung getroffenen Feststellungen ist nicht
- veranlasst. Die fehlerhafte Ermessensausübung wirkt sich auf die Feststellungen nicht aus. … [Es] kommen jedoch ergänzende Feststellungen in Betracht.
- Einer Entscheidung nach § 73 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m.
- § 111i Abs. 2 StPO anstelle der Einziehungsanordnung stünde in einem neuen tatrichterlichen Urteil § 358 Abs. 2 StPO … nicht entgegen
- (vgl. auch Meyer-Goßner, FS Kleinknecht, S. 287, 292), zumal im Falle
- einer Vollstreckung des Geschädigten der Tat B. l. in den sichergestellten Pkw sich die gegen den Angeklagten gerichteten zivilrechtlichen
- Schadensersatzansprüche reduzieren würden und dieser günstige Umstand bei einer Einziehungsentscheidung nicht eintreten kann."
- 3
-
- Dem verschließt sich der Senat nicht.
-
- Becker
-
- Hubert
- Gericke
-
- Mayer
- Spaniol
-
|