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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 378/05
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- 20. Dezember 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u. a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005
- gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 9. Juni 2005 wird
- a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2.
- wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist; im Umfang der
- Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
- Last,
- b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
- dass der Angeklagte der Vergewaltigung, des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in sieben Fällen schuldig ist.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
- Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
- entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen
- Missbrauchs von Jugendlichen in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
- von vier Jahren verurteilt. Die auf Beanstandungen des Verfahrens und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel
- ersichtlichen Erfolg.
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- 2
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- Die Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil
- es, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen dargelegt hat, für diese Tat an
- einer Anklage fehlt.
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- 3
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- Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie
- der verbleibenden Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die jetzt wegfallende Einzelstrafe von zwei Jahren für den Fall II. 2.
- eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Diese Strafe ist zudem
- angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO.
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- 4
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- Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
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- -4-
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- 5
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- Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
- Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
- Tolksdorf
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- Miebach
- Becker
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- Pfister
- Hubert
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