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812 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 3 StR 342/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 20. September 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes u. a.
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2001 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Hannover vom 5. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  15. StPO). Jedoch wird in der Liste der angewendeten Vorschriften, soweit
  16. es den Angeklagten S. betrifft, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestrichen.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. Rissing-van Saan
  19. ster
  20. Winkler
  21. Becker
  22. PfiSost-Scheible