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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 321/15
- vom
- 12. November 2015
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Diebstahls u.a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2015
- gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 15. Dezember 2014 im Schuldspruch dahin
- geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich zum Betrug begangener Urkundenfälschung in den Fällen 61 und 62
- der Urteilsgründe entfällt.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 60 Fällen,
- davon in 41 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Betrugs
- in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO
- getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und
- materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat
- nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen, geringfügigen Erfolg; im
- Übrigen ist es - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- In den Fällen 61 und 62 der Urteilsgründe kann die von der Strafkammer
- irrtümlich vorgenommene, tateinheitlich zu dem jeweils zutreffenden Schuldspruch wegen Betruges hinzutretende Verurteilung wegen Urkundenfälschung
- keinen Bestand haben. Dies folgt entgegen der Auffassung des Landgerichts
- allerdings nicht daraus, dass bei diesen Taten der Vorwurf der Urkundenfälschung nicht von der Anklageschrift umfasst gewesen wäre: Nach den Urteilsgründen hätten Betrug und Urkundenfälschung zueinander in Tateinheit gestanden, so dass das Landgericht bei Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen des § 267 StGB auch insoweit zur Entscheidung berufen gewesen wäre.
- Allerdings lässt sich - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
- zu Recht hingewiesen hat - den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, dass
- der Angeklagte in den genannten Fällen neben einem Betrug auch eine Urkundenfälschung beging.
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- Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt.
- Das Landgericht hat ausgeführt, dass es die irrtümliche tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des
- Angeklagten berücksichtigt hat.
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- 4
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- Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen,
- den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten,
- § 473 Abs. 4 StPO.
- Becker
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- Pfister
- Gericke
-
- Schäfer
- Spaniol
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