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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- 3 StR 302/09
- vom
- 5. November 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Brandstiftung u. a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
- 5. November 2009, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
- Becker,
- Richter am Bundesgerichtshof
- Pfister,
- Richterin am Bundesgerichtshof
- Sost-Scheible,
- die Richter am Bundesgerichtshof
- Hubert,
- Dr. Schäfer
- als beisitzende Richter,
- Staatsanwalt
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
- Rechtsanwalt
- als Verteidiger,
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- für Recht erkannt:
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- -3-
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- Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. März 2009 wird verworfen.
- Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch
- entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
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- Von Rechts wegen
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der besonders
- schweren Brandstiftung und des versuchten Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich hinsichtlich des Brandstiftungsdelikts von seiner Täterschaft bzw. von einer durch ihn verwirklichten Anstiftung nicht zu
- überzeugen vermochte. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer
- Revision. Die Beschwerdeführerin rügt als Verfahrensverstoß eine Verletzung
- der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und beanstandet sachlichrechtlich die Beweiswürdigung des Landgerichts als unvollständig, in sich
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- widersprüchlich und gegen allgemeine Denkgesetze verstoßend. Das Rechtsmittel bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
- ohne Erfolg.
- Becker
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- Pfister
- Hubert
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- Sost-Scheible
- Schäfer
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