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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 302/03
- vom
- 17. Dezember 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.;
- hier: Berichtigung der Urteilsformel betreffend die Angeklagte L.
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 beschlossen:
- Die Formel des Urteils des Senats vom 16. Oktober 2003 wird
- dahin berichtigt, daß in Ziffer I. 1. die Worte "soweit sie verurteilt
- worden ist" angefügt werden.
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- Gründe:
- Die Berichtigung behebt ein bei Abfassung der Urteilsformel unterlaufenes offensichtliches Versehen. Nach dem Ergebnis der Urteilsberatung des
- Senats sollte das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2003
- - soweit es die Angeklagte L.
- Angeklagten L.
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- betroffen hat - auf die - hinsichtlich der
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- nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch be-
-
- schränkten - Revision der Staatsanwaltschaft lediglich insofern in vollem Umfang aufgehoben werden, als sie verurteilt worden ist. Der von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffene Teilfreispruch der Angeklagten sollte hingegen
- von der Aufhebung nicht erfaßt werden. Dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen, wurde bei Abfassung der Urteilsformel versehentlich unterlassen.
- Tolksdorf
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- Miebach
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- Wink-
-
- ler
- Becker
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- Hubert
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