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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 279/03
- vom
- 2. September 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Körperverletzung mit Todesfolge
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2003 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Lübeck vom 25. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafbefehl des Amtsgerichts
- Hamburg vom 16. Oktober 2002 (Aktenzeichen: 2108 Js 947/02) aufrechterhalten wird.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Tolksdorf
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- Miebach
- von Lienen
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- Winkler
- Hubert
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