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979 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 279/03
  4. vom
  5. 2. September 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Körperverletzung mit Todesfolge
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2003 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Lübeck vom 25. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  15. StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafbefehl des Amtsgerichts
  16. Hamburg vom 16. Oktober 2002 (Aktenzeichen: 2108 Js 947/02) aufrechterhalten wird.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  18. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  19. Tolksdorf
  20. Miebach
  21. von Lienen
  22. Winkler
  23. Hubert