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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 260/03
- vom
- 14. August 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
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- wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2003 gemäß
- § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. August 2002 werden verworfen.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
- Die Revisionen der Angeklagten sind unzulässig, weil diese nach der
- Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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- Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben beide Angeklagte, ihre Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft jeder für
- sich erklärt: "Ich verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels." Die Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274
- StPO).
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- Umstände, die ausnahmsweise Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. An den wirksamen Rechtsmittelverzicht, der weder widerruflich noch anfechtbar ist (BGHR StPO § 302
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- -3-
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- Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1), sind die Angeklagten gebunden. Die trotz
- wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegten Revisionen sind unzulässig und
- müssen daher verworfen werden.
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- Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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- Tolksdorf
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- Miebach
- von Lienen
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- Pfister
- Becker
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