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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 260/03
  4. vom
  5. 14. August 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
  11. -2-
  12. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2003 gemäß
  13. § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  14. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. August 2002 werden verworfen.
  15. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  16. tragen.
  17. Gründe:
  18. Die Revisionen der Angeklagten sind unzulässig, weil diese nach der
  19. Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
  20. Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben beide Angeklagte, ihre Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft jeder für
  21. sich erklärt: "Ich verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels." Die Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274
  22. StPO).
  23. Umstände, die ausnahmsweise Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. An den wirksamen Rechtsmittelverzicht, der weder widerruflich noch anfechtbar ist (BGHR StPO § 302
  24. -3-
  25. Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1), sind die Angeklagten gebunden. Die trotz
  26. wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegten Revisionen sind unzulässig und
  27. müssen daher verworfen werden.
  28. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
  29. Tolksdorf
  30. Miebach
  31. von Lienen
  32. Pfister
  33. Becker