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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 246/10
  4. vom
  5. 20. Juli 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Bandendiebstahls
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 20. Juli 2010 beschlossen:
  11. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover
  12. vom 2. Februar 2010 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den
  13. vorigen Stand gewährt.
  14. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist zulässig, insbesondere wurden die
  18. zur Begründung des Antrages erforderlichen Tatsachen mit Anwaltsschriftsatz
  19. vom 22. April 2010, eingegangenen beim Landgericht Hannover am 23. April
  20. 2010, rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgetragen und glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diese beginnt mit der
  21. Kenntnis des Angeklagten vom Wegfall des Hindernisses, das der Einhaltung
  22. der nicht eingehaltenen Frist entgegenstand; auf die Kenntnis des Verteidigers
  23. -3-
  24. kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 StR 552/98,
  25. BGHR StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 Frist 2; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 45
  26. Rn. 3). Ausweislich der Akten (Bd. XII AS. 38/39) wurde der Angeklagte erst mit
  27. Schreiben des Landgerichts vom 16. April 2010 über die verspätete Anbringung
  28. der Revisionsanträge durch seinen Verteidiger in Kenntnis gesetzt. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vom 22. April 2010 ergibt sich zudem, dass der Angeklagte über die Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger
  29. bereits am 12. März 2010 sowie die - für die verspätete Begründung der Revision ursächliche - fehlerhafte kanzleiinterne Aktenführung nicht informiert gewesen ist. Damit war die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO bei Eingang der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages noch nicht abgelaufen.
  30. 2
  31. 2. Da der Angeklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur
  32. Begründung der Revision einzuhalten, war ihm auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 Satz 1 StPO).
  33. -4-
  34. 3
  35. 3. Nachdem der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
  36. 28. Juni 2010 noch keinen Sachantrag zur Revision des Angeklagten gestellt
  37. hat, sind ihm die Akten zur entsprechenden Antragstellung zurückzugeben.
  38. Becker
  39. von Lienen
  40. RiBGH Dr. Schäfer befindet sich
  41. im Urlaub und ist daher gehindert
  42. zu unterschreiben.
  43. Becker
  44. Sost-Scheible
  45. Mayer