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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 242/00
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- 16. August 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000
- gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Lüneburg vom 31. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
- StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
- Antragsschrift vom 25. Mai 2000 bemerkt der Senat:
- 1. Die Revision rügt zu Recht, daß die Strafkammer bei der Durchführung des Selbstleseverfahrens hinsichtlich der Aufzeichnungen über die Telefongespräche zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten die Erfordernisse des § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht beachtet hat, weil die Feststellung
- über die Kenntnisnahme der Berufsrichter und der Schöffen nicht in das Protokoll aufgenommen worden ist. Indes kann der Senat ausschließen, daß das
- Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Die Strafkammer hat bei der Beweiswürdigung lediglich darauf abgestellt, daß der Angeklagte bei diesen Telefonaten ein ebenso ambivalentes Verhalten (Drohungen, Beschimpfungen
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- und Liebesbeteuerungen wechseln sich ab) wie bei früheren Vorfällen gegenüber anderen Geschädigten an den Tag gelegt hat. Diese zusammenfassende
- Wertung kann sich jedoch ohne weiteres aus der Aussage der Geschädigten
- über den Inhalt der Gespräche mit dem Angeklagten, die dieser auch eingeräumt hat, ergeben haben. Auf den genauen Wortlaut kam es dabei ersichtlich
- nicht an, so daß dessen Wiedergabe in den Urteilsgründen ohnehin entbehrlich war.
- 2. Der Vermerk des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer über
- die Angaben der Geschädigten auf seine telefonische Anfrage durfte zusätzlich
- zu der persönlichen Vernehmung der Geschädigten verlesen werden (st. Rspr.,
- vgl. BGHSt 20, 160, 162).
- Rissing-van Saan
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- Miebach
- von Lienen
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- Winkler
- Becker
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