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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 204/16
- vom
- 14. Juni 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2016 einstimmig
- beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Duisburg vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
- verurteilt ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Becker
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- Mayer
- Spaniol
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- ECLI:DE:BGH:2016:140616B3STR204.16.0
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- Gericke
- Tiemann
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