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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 179/01
- vom
- 11. Juli 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Totschlags
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 beschlossen:
- Der Antrag des Nebenklägers
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- E.
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- , ihm für die Revisionsin-
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- stanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil das Rechtsmittel des Nebenklägers offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe
- 12 und 14).
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- Rissing-van Saan
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- Miebach
- von Lienen
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- Pfister
- Becker
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