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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 146/03
  4. vom
  5. 2. September 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2003 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Düsseldorf vom 26. November 2002 wird als unbegründet verworfen,
  13. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  14. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  15. Abs. 2 StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Ergänzend bemerkt der Senat:
  18. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte durch die
  19. Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme an der vom
  20. Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbot
  21. nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt
  22. und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im
  23. einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 3 StR 377/02 (= NStZ 2003, 491) verwiesen.
  24. Tolksdorf
  25. Miebach
  26. von Lienen
  27. Winkler
  28. Hubert