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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 116/13
- vom
- 30. April 2013
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2013 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Mönchengladbach vom 7. Januar 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass
- die in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Tolksdorf
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- Pfister
- Gericke
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- Mayer
- Spaniol
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