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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 90/01
- vom
- 23. März 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Unterschlagung u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. November 2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß im Falle II. 3 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen entfällt.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei
- Fällen und wegen "des sich Verschaffens eines falschen amtlichen Ausweises
- in Tateinheit mit Urkundenfälschung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
- Jahren und neun Monaten verurteilt.
- Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang
- Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- Im Falle II. 3 der Urteilsgründe war der Angeklagte nur wegen Urkundenfälschung zu verurteilen.
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- -3-
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- Nach den Feststellungen des Landgerichts hierzu legte der Angeklagte
- im Februar 2000 an der deutsch-schweizerischen Grenze einen Reisepaß (den
- er von einem Bekannten erhalten hatte) auf den Namen A.
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- A.
-
- ,
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- geboren 19.02.1972, vor, der durch einen Austausch der Seiten dergestalt
- verfälscht war, daß sich das Lichtbild des Angeklagten im Paß befand.
- Der Angeklagte hat durch das Vorzeigen von einer verfälschten Urkunde
- Gebrauch gemacht (§ 267 Abs. 1 3. Alternative StGB). Der echte Paß war
- durch das Einarbeiten des Lichtbildes des Angeklagten verfälscht worden (vgl.
- u.a. BGH LM Nr. 22 zu § 267 StGB). Der Angeklagte hat grundsätzlich auch
- den Tatbestand des § 276 StGB verwirklicht, der ausländische Ausweispapiere
- ebenfalls schützt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Juni 2000 - 1 StR 238/00). Dem
- Sachverhalt ist zu entnehmen (zumindest ist davon zugunsten des Angeklagten
- auszugehen), daß das Gebrauchmachen von der verfälschten Urkunde nicht
- auf einem neuen andersartigen Entschluß des Angeklagten beruht, was zur
- Annahme von Realkonkurrenz führen würde (vgl. hierzu u.a. BGHSt 5, 291 ff.).
- Bei Idealkonkurrenz tritt aber § 276 StGB, jedenfalls gegenüber der hier
- verwirklichten 3. Alternative des § 267 Abs. 1 StGB, zurück (vgl. Tröndle/
- Fischer 50. Aufl. § 276 StGB Rdn. 8; Cramer in Schönke-Schröder 26. Aufl.
- § 276 StGB Rdn. 11; Lackner/Kühl 23. Aufl. § 276 StGB Rdn. 5; insoweit auch
- SK-Hoyer § 276 StGB Rdn. 6).
- Die Verurteilung gemäß § 276 StGB hatte daher zu entfallen.
- Der Senat schließt - in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt - aus, daß die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu
- je
- 2,-- DM auf diesem Rechtsfehler beruht. Zum einen hat der Tatrichter für die
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- Strafzumessung den niedrigeren Strafrahmen des § 276 StGB zugrundegelegt.
- Zum anderen wurde nicht strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte zwei
- Straftatbestände verwirklicht hat. Ohnehin bleibt der Schuldgehalt der Tat von
- der Konkurrenzfrage unberührt.
- Der geringfügige Erfolg der Revision durch Änderung des Schuldspruchs (ohne Auswirkungen auf den Strafausspruch) rechtfertigt es nicht, den
- Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen
- Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
- Jähnke
-
- Detter
-
- Bo-
-
- de
- Rothfuß
-
- Fischer
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