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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 66/03
- vom
- 16. April 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- 3.
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- wegen Betruges
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. April 2003 gemäß
- § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2002 werden als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, daß bei dem Angeklagten
- S.
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- die für den Fall 109 a festgesetzte Einzelstrafe von neun
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- Monaten entfällt.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten S.
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- unter Freisprechung im üb-
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- rigen wegen 23 Einzeltaten verurteilt. Dies entspricht auch der Darstellung der
- Taten in den Urteilsgründen. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht jedoch 24 Einzelstrafen, u. a. für einen in den Urteilsgründen nicht abgehandelten Fall 109 a festgesetzt. Die insoweit festgesetzte Einzelstrafe in Höhe
- von 9 Monaten hat daher zu entfallen. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Zugrundelegung von
- 23 Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
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- -3-
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- Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigungen gebotene
- Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
- ergeben.
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- Rissing-van Saan
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- Detter
- Otten
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- Bode
- Roggenbuck
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