|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
-
- 2 StR 44/02
-
- vom
- 24. April 2002
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Totschlags u. a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
- vom 4. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin
- Z.
- im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Nebenkläger
- C.
- entstandenen notwendigen Auslagen
- kommt nicht in Betracht; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des
- Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen
- Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
- Jähnke
-
- Detter
- Otten
-
- Bode
- Elf
-
|