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- BUNDESGERICHTSHOF
- 2 StR 41/02
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- BESCHLUSS
- vom
- 6. März 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. März 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Gera vom 20. September 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
- Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger
- nach der Verkündung des Urteils und nach der Rechtsmittelbelehrung wirksam
- auf Rechtsmittel verzichtet haben. Dieser Verzicht kann als Prozeßhandlung
- nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Gründe, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Erklärung ergeben könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- Jähnke
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- Otten
- Fischer
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- Rothfuß
- Elf
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