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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 39/15
- vom
- 21. Juli 2015
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- hier: Berichtigung eines Schreibversehens
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2015 beschlossen:
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- Der Senatsbeschluss vom 9. April 2015 wird wegen Schreibversehens dahin berichtigt, dass in der Unterschriftenzeile anstelle des
- Verhinderungsvermerks für RiBGH Zeng der Name Krehl einzufügen ist.
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- Fischer
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- Krehl
- Eschelbach
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- Cierniak
- Ott
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