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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 636/13
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- 29. April 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. April
- 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. April 2013 im Ausspruch über die
- Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach
- §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
- 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
- 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem
- für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hatte den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
- wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 27 Fällen, in vier Fällen davon
- wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19. April 2010 zu einer
- Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des
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- Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil in acht Fällen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an
- eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Ergänzend hatte
- der Senat darauf hingewiesen, dass dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden
- vom 19. April 2010 keine Zäsurwirkung zukommen könne.
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- Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr des Handeltreibens mit
- Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
- mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- in zwei Fällen sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
- Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und - unter
- Berücksichtigung der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen Handeltreibens
- mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Menge - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. An der Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19. April
- 2010 hat es sich wegen fehlender Zäsurwirkung des Urteils gehindert gesehen.
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- 3
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- Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus
- der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im
- Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Das Landgericht hat die Gesamtstrafe unter Verstoß gegen § 358
- Abs. 2 StPO zu hoch festgesetzt, weshalb der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben kann.
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- Hebt das Revisionsgericht einen Gesamtstrafenausspruch auf, darf die
- wegen desselben Verfahrensgegenstands neu zu bildende Gesamtstrafe die
- frühere nicht übersteigen. Hatte das erste Tatgericht in der aufgehobenen Entscheidung bei der Bildung der Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft eine Einzelstrafe
- aus einem früherem Urteil herangezogen, so ergibt sich wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO) die Obergrenze für die neu zu bildende
- Gesamtstrafe aus der Höhe der vom ersten Tatrichter verhängten Gesamtstrafe
- abzüglich der rechtsfehlerhaft einbezogenen Strafe (vgl. Senat, Beschluss vom
- 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4; Beschluss vom 7. April 2006 - 2 StR 63/06, NStZ-RR 2006, 232; BGH, Beschluss
- vom 10. Januar 2012 - 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170).
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- Obergrenze für die vom Tatgericht festzusetzende Gesamtfreiheitsstrafe
- war daher die Summe der früher verhängten Gesamtstrafen (zwei Jahre und
- neun Monate sowie ein Jahr und drei Monate) vermindert um die dort einbezogene Geldstrafe von 70 Tagessätzen. Dies hat das Landgericht bei Bildung der
- nunmehr einheitlichen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren nicht bedacht.
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- 7
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- 2. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO
- Gebrauch, die Entscheidung über die neu zu bildende Gesamtstrafe dem
- Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben.
- Appl
-
- Krehl
- Ott
-
- Eschelbach
- Zeng
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