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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 636/13
  4. vom
  5. 29. April 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  9. u.a.
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. April
  12. 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. April 2013 im Ausspruch über die
  14. Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach
  15. §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
  16. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  17. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem
  18. für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Das Landgericht hatte den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
  22. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 27 Fällen, in vier Fällen davon
  23. wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19. April 2010 zu einer
  24. Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des
  25. -3-
  26. Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil in acht Fällen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an
  27. eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Ergänzend hatte
  28. der Senat darauf hingewiesen, dass dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden
  29. vom 19. April 2010 keine Zäsurwirkung zukommen könne.
  30. 2
  31. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr des Handeltreibens mit
  32. Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
  33. mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  34. in zwei Fällen sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
  35. Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und - unter
  36. Berücksichtigung der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen Handeltreibens
  37. mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Menge - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. An der Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19. April
  38. 2010 hat es sich wegen fehlender Zäsurwirkung des Urteils gehindert gesehen.
  39. 3
  40. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus
  41. der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im
  42. Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  43. 4
  44. 1. Das Landgericht hat die Gesamtstrafe unter Verstoß gegen § 358
  45. Abs. 2 StPO zu hoch festgesetzt, weshalb der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben kann.
  46. -4-
  47. 5
  48. Hebt das Revisionsgericht einen Gesamtstrafenausspruch auf, darf die
  49. wegen desselben Verfahrensgegenstands neu zu bildende Gesamtstrafe die
  50. frühere nicht übersteigen. Hatte das erste Tatgericht in der aufgehobenen Entscheidung bei der Bildung der Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft eine Einzelstrafe
  51. aus einem früherem Urteil herangezogen, so ergibt sich wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO) die Obergrenze für die neu zu bildende
  52. Gesamtstrafe aus der Höhe der vom ersten Tatrichter verhängten Gesamtstrafe
  53. abzüglich der rechtsfehlerhaft einbezogenen Strafe (vgl. Senat, Beschluss vom
  54. 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4; Beschluss vom 7. April 2006 - 2 StR 63/06, NStZ-RR 2006, 232; BGH, Beschluss
  55. vom 10. Januar 2012 - 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170).
  56. 6
  57. Obergrenze für die vom Tatgericht festzusetzende Gesamtfreiheitsstrafe
  58. war daher die Summe der früher verhängten Gesamtstrafen (zwei Jahre und
  59. neun Monate sowie ein Jahr und drei Monate) vermindert um die dort einbezogene Geldstrafe von 70 Tagessätzen. Dies hat das Landgericht bei Bildung der
  60. nunmehr einheitlichen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren nicht bedacht.
  61. -5-
  62. 7
  63. 2. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO
  64. Gebrauch, die Entscheidung über die neu zu bildende Gesamtstrafe dem
  65. Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben.
  66. Appl
  67. Krehl
  68. Ott
  69. Eschelbach
  70. Zeng