|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 632/12
- vom
- 24. April 2013
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Frankfurt am Main vom 14. September 2012 wird - entsprechend der
- Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Januar 2013 - als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in den Fällen II
- Anklagepunkte 1 und 5 der Urteilsgründe entfällt. Im Übrigen hat die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Becker
-
- Fischer
- Schmitt
-
- Appl
- Krehl
-
|