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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 542/05
  4. vom
  5. 21. Dezember 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2005
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Mühlhausen vom 24. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen.
  14. Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt und ergänzt, dass
  15. der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts
  16. Meiningen vom 10. August 2004 – 550 Js 23722/03 – und vom 23.
  17. Juli 2003 – 550 Js 10938/03 sowie des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 10. Oktober 2002 – 540 Js 1883/02 – zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Das Landgericht hat übersehen, dass in das einbezogene Urteil des
  22. Amtsgerichts Meiningen vom 23. Juli 2003 bereits das Urteil des Amtsgerichts
  23. Bad Salzungen vom 10. Oktober 2002 einbezogen worden war. Auch diese
  24. frühere Entscheidung war erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor zu
  25. kennzeichnen. Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der betreffenden Verurteilung nachgeholt und im Tenor klargestellt.
  26. -3-
  27. 2
  28. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  29. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  30. Rissing-van Saan
  31. Otten
  32. Roggenbuck
  33. Rothfuß
  34. Appl