|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 527/12
- vom
- 15. Januar 2013
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
-
- 2.
-
- wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Januar 2013 beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Bonn vom 20. April 2012 werden - entsprechend der Antragsschriften
- des Generalbundesanwalts vom 24. Oktober 2012 - als unbegründet
- verworfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend berichtigt, dass die Angeklagten der versuchten besonders
- schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher
- Körperverletzung schuldig sind (§ 349 Abs. 2 StPO).
-
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten
- und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
- Becker
-
- Appl
- Eschelbach
-
- Berger
- Ott
-
|