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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 527/12
  4. vom
  5. 15. Januar 2013
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  12. und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Januar 2013 beschlossen:
  13. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Bonn vom 20. April 2012 werden - entsprechend der Antragsschriften
  15. des Generalbundesanwalts vom 24. Oktober 2012 - als unbegründet
  16. verworfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend berichtigt, dass die Angeklagten der versuchten besonders
  17. schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher
  18. Körperverletzung schuldig sind (§ 349 Abs. 2 StPO).
  19. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten
  20. und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  21. Becker
  22. Appl
  23. Eschelbach
  24. Berger
  25. Ott