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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 507/99
- vom
- 24. März 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Kassel vom 23. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen.
- Im Schuldspruch werden jedoch die Worte
- "in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 45 Fällen"
- durch die Worte
- "in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 44 Fällen"
- ersetzt.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
- Kindern in 88 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen
- in 243 Fällen, davon in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in
- 45 Fällen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner
- Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
- Das Rechtsmittel ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2
- StPO).
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- Richtig zu stellen ist lediglich die Zahl der tateinheitlich mit dem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen begangenen Verbrechen des sexuellen
- Mißbrauchs von Kindern. Nach den Feststellungen handelt es sich insoweit
- nicht um 45, sondern um 44 Fälle. Angesichts der Vielzahl und des hohen Unrechtsgehalts der Taten ist auszuschließen, daß sich dieser Fehler bei der
- Fassung des Urteilstenors auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
- Jähnke
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- RiBGH Detter ist
- infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
- Jähnke
- Otten
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- Bode
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- Rothfuß
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