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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 507/99
  4. vom
  5. 24. März 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Kassel vom 23. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen.
  13. Im Schuldspruch werden jedoch die Worte
  14. "in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 45 Fällen"
  15. durch die Worte
  16. "in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 44 Fällen"
  17. ersetzt.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  19. tragen.
  20. Gründe:
  21. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
  22. Kindern in 88 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen
  23. in 243 Fällen, davon in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in
  24. 45 Fällen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner
  25. Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
  26. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2
  27. StPO).
  28. -3-
  29. Richtig zu stellen ist lediglich die Zahl der tateinheitlich mit dem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen begangenen Verbrechen des sexuellen
  30. Mißbrauchs von Kindern. Nach den Feststellungen handelt es sich insoweit
  31. nicht um 45, sondern um 44 Fälle. Angesichts der Vielzahl und des hohen Unrechtsgehalts der Taten ist auszuschließen, daß sich dieser Fehler bei der
  32. Fassung des Urteilstenors auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
  33. Jähnke
  34. RiBGH Detter ist
  35. infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
  36. Jähnke
  37. Otten
  38. Bode
  39. Rothfuß