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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 471/03
  4. vom
  5. 16. Juli 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2
  11. StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
  13. vom 6. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
  14. des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
  15. zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  17. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  18. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist gegenstandslos, da die vom Landgericht
  19. beschlossene Beistandsbestellung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO fortwirkt.
  20. Rissing-van Saan
  21. Detter
  22. Rothfuß
  23. Ri'inBGH Otten ist
  24. urlaubsbedingt an
  25. der Unterschrift
  26. gehindert.
  27. Rissing-van Saan
  28. Fischer