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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 441/09
  4. vom
  5. 28. Oktober 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Bad Kreuznach vom 16. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  14. der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen
  15. zu tragen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie
  19. sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte nach vorangegangener Rechtsmittelbelehrung in Übereinstimmung mit seinem Instanzverteidiger erklärt, er nehme das Urteil an. Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO
  20. vorgelesen und genehmigt wurde. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich
  21. unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StPO § 302 Abs. 1
  22. Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15). Anhaltspunkte dafür, dass der
  23. Rechtsmittelverzicht hier unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Soweit der
  24. Revisionsverteidiger behauptet, dem Angeklagten sei für den Fall, keine Verzichtserklärung abzugeben, mit der Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls
  25. gedroht worden und im Übrigen sei ihm eine vorherige Rücksprache mit seinem
  26. -3-
  27. Instanzverteidiger verwehrt worden, ist dieses Vorbringen durch die von der
  28. Revision nicht in Zweifel gezogenen dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden
  29. Richters und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft widerlegt. Ebensowenig bedurfte es im vorliegenden Fall einer "erweiterten" Rechtsmittelbelehrung entsprechend den Vorgaben des Großen Senats für Strafsachen, da dem
  30. Urteil - wie in den dienstlichen Erklärungen dargelegt und von der Revision eingeräumt - keine Verständigung vorausgegangen war.
  31. 2
  32. Infolge der wirksamen Rechtsmittelverzichtserklärung ist das Urteil des
  33. Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Juli 2009 in Rechtskraft erwachsen. Die
  34. dagegen eingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig
  35. zu verwerfen.
  36. Rissing-van Saan
  37. Fischer
  38. Appl
  39. Roggenbuck
  40. Schmitt