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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 425/16
- vom
- 6. Dezember 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Totschlags
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2016 beschlossen:
- Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts
- Köln vom 29. April 2016 zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
- Dem Angeklagten waren die der Nebenklägerin durch sein Rechtsmittel
- entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das
- Rechtsmittel der Nebenklägerin war ebenfalls erfolglos, und auch dort
- hatte eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterbleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR
- StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Gieg in KK-StPO,
- 7. Aufl., § 473 Rn. 13).
- Fischer
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- Krehl
- Zeng
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- ECLI:DE:BGH:2016:061216B2STR425.16.1
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- Eschelbach
- Bartel
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