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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 425/06
- vom
- 18. Oktober 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Betruges
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Oktober 2006 beschlossen:
- Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Bad
- Kreuznach vom 13. Juli 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig
- verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Nach Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bad
- Kreuznach vom 2. Mai 2006 sind die Urteilsgründe dem Angeklagten am
- 23. Mai 2006, seinem Verteidiger am 24. Mai 2006 zugestellt worden.
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- 2
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- Da Revisionsbegründung bis zum 13. Juli 2006 nicht eingegangen war,
- hat das Landgericht die Revision daher mit Beschluss vom 13. Juli 2006 als
- unzulässig gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen; der Beschluss wurde dem
- Verteidiger des Angeklagten am 19. Juli 2006 zugestellt.
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- -3-
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- 3
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- Der Antrag vom 27. Juli 2006 (eingegangen am 2. August 2006) war als
- unzulässig auf Kosten des Antragstellers zu verwerfen. Gemäß § 346 Abs. 2
- Satz 1 StPO ist der Antrag binnen einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses zu stellen. Diese Frist ist hier nicht eingehalten.
- Rissing-van Saan
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- Bode
- Fischer
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- Otten
- Roggenbuck
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