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783 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 359/01
  4. vom
  5. 9. November 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Strafvereitelung
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2001 gemäß § 349
  11. Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
  13. vom 16. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  15. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er an Stelle von Beihilfe zum Betrug wegen Strafvereitelung verurteilt wurde.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Jähnke
  18. Detter
  19. Rothfuß
  20. Bode
  21. Fischer