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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 2 StR 323/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 12. September 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2001 beschlossen:
  11. Der Nebenklägerin
  12. stanz Rechtsanwalt
  13. M.
  14. K.
  15. wird für die Revisionsinaus H.
  16. als Beistand
  17. bestellt.
  18. Gründe:
  19. Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
  20. Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt
  21. K.
  22. beizuordnen.
  23. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a
  24. Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).
  25. Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits
  26. das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung
  27. -3-
  28. vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 29. September 2000 nur Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.
  29. Jähnke
  30. Bode
  31. Fischer
  32. Rothfuß
  33. Elf