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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 276/17
- vom
- 9. November 2017
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen besonders schweren Raubes u.a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2017 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Kassel vom 10. Februar 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe statt schweren Raubs in Tateinheit
- mit vorsätzlicher Körperverletzung der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist, als
- unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
- Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Appl
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- Krehl
- Bartel
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- ECLI:DE:BGH:2017:091117B2STR276.17.0
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- Zeng
- Grube
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