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951 B

4 years ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 276/17
  4. vom
  5. 9. November 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schweren Raubes u.a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2017 gemäß § 349
  11. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Kassel vom 10. Februar 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe statt schweren Raubs in Tateinheit
  14. mit vorsätzlicher Körperverletzung der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist, als
  15. unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
  16. Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. Appl
  19. Krehl
  20. Bartel
  21. ECLI:DE:BGH:2017:091117B2STR276.17.0
  22. Zeng
  23. Grube