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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
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- 2 StR 250/02
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- vom
- 7. August 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexueller Nötigung u.a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Frankfurt am Main vom 15. März 2002 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der
- Urteilstenor wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung statt sexueller Nötigung verurteilt ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Rissing-van Saan
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- Detter
- Otten
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- Bode
- Elf
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