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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 245/18
- vom
- 18. Juli 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
-
- wegen Diebstahls
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- ECLI:DE:BGH:2018:180718B2STR245.18.0
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2018 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
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- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2018 werden verworfen mit der Maßgabe, dass gegen den Angeklagten B.
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- die Einziehung des
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- Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.340,81 € und gegen den
- Angeklagten N.
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- in Höhe von 7.505,90 € jeweils als Gesamt-
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- schuldner angeordnet wird.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten B.
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- wegen Diebstahls unter
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- Einbeziehung einer früher verhängten Geldstrafe zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie wegen Diebstahls in fünf
- Fällen und versuchten Diebstahls zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von
- vier Jahren verurteilt.
- 2
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- Den Angeklagten N.
- ten B.
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- hat es wegen – gemeinsam mit dem Angeklag-
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- begangenen – Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
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- strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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- Den nicht revidierenden Angeklagten U.
- dem Angeklagten B.
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- hat es des – gemeinsam mit
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- begangenen – Diebstahls schuldig gesprochen und
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- unter Einbeziehung eines früheren jugendrichterlichen Urteils die Entscheidung
- über die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
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- Gegenüber dem Angeklagten B.
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- hat das Landgericht die Einzie-
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- hung von 18.340,81 € und gegenüber dem Angeklagten N.
-
- von 7.505,90 €
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- angeordnet und – lediglich in den Urteilsgründen – ausgeführt, dass beide
- Angeklagte hinsichtlich des letztgenannten Betrages als Gesamtschuldner haften.
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-
- Der Angeklagte B.
- Rechts, der Angeklagte N.
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- rügt die Verletzung formellen und materiellen
- erhebt lediglich die Sachrüge. Die Rechtsmittel
-
- führen zu einer Ergänzung der Entscheidungsformel; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- I.
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- 1. Die von dem Angeklagten B.
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- erhobene Formalrüge bleibt aus
-
- den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
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- 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist
- klarzustellen:
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- a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Angeklagte
- B.
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- insgesamt sechs vollendete Einbruchdiebstähle unter Beteiligung des
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- Mitangeklagten N.
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- (Fälle B.3 und 4), des Mitangeklagten U.
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- (Fall B.7) so-
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- wie – möglicherweise (Fälle B.1, 3, 6 und 7) bzw. sicher (Fälle B.2, 3 und 4)
- unter Beteiligung weiterer, namentlich bekannter (Fall B.3) bzw. unbekannter
- (Fälle B.1, 2, 3, 4, 6 und 7) Mittäter. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die einzelnen Mittäter jeweils Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute hatten.
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- b) Das Landgericht hat zutreffend § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des
- Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom
- 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) angewendet (Art. 316h Satz 1 EGStGB). Dass
- die Angeklagten nur als Gesamtschuldner mit ihren teils bekannten, teils unbekannten Mittätern haften, bedarf jedoch auch nach neuem Recht der Kennzeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18,
- juris Rn. 16 mwN). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat
- Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt
- (BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623 und 624/17 mwN, NStZ-RR 2018,
- 240 und vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16).
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- Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in
- entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt; hierfür ist die
- Angabe eines Namens des jeweiligen weiteren Gesamtschuldners nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 StR 280/13; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18; Senatsurteil vom 25. April 2018 –
- 2 StR 14/18; Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16). Zur Vermeidung einer Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- 23. November 2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383 und vom
- 25. September 2012 – 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401) hat der Senat die
- anteilige gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten auch für die Fälle
- ausgesprochen, in denen das Landgericht die Beteiligung eines Mittäters mit
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- entsprechender Mitverfügungsgewalt bislang nicht sicher festgestellt hat. Die
- Angeklagten sind hierdurch nicht beschwert.
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- 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und
- Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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- Schäfer
-
- Appl
- Zeng
-
- Krehl
- Schmidt
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