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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
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- 2 StR 242/02
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- vom
- 2. August 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Totschlags u. a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es kann offenbleiben, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB
- rechtsfehlerfrei verneint hat. Der Senat schließt jedoch aufgrund der
- konkreten Strafzumessungserwägungen aus, daß die verhängte Strafe
- darauf beruht.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Rissing-van Saan
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- Detter
- Fischer
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- Otten
- Elf
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