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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
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- 2 StR 233/02
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- vom
- 24. Juli 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
- vom 5. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
- des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
- zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend richtig gestellt, daß der Angeklagte des sexuellen
- Mißbrauchs eines Kindes in 27 Fällen, davon in 18 Fällen in Tateinheit
- mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Bode
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- Detter
- Rothfuß
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- Otten
- Fischer
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