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- BUNDESGERICHTSHOF
- 2 StR 230/02
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- BESCHLUSS
- vom
- 31. Juli 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Januar 2002 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
- a) soweit der Angeklagte wegen versuchter sexueller Nötigung
- verurteilt wurde,
- b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- Die Revision ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
- StPO. Durch eine möglicherweise unzutreffende Beurteilung der Konkurrenzen
- ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.
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- -3-
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- 1. Der Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Es fehlt insoweit schon an hinreichenden Feststellungen zum Tatvorsatz des Angeklagten, so daß sich nicht beurteilen läßt,
- ob er zum Versuch einer Tat nach § 177 Abs. 1 StGB überhaupt angesetzt hat;
- dies ergibt sich nicht ohne weiteres daraus, daß der Angeklagte die Zeugin
- "von hinten umarmte".
- Wäre ein Ansetzen zur Tat im Sinne von § 22 StGB gegeben, so drängte
- sich hier jedenfalls die Erörterung eines Rücktritts vom Versuch gemäß § 24
- Abs. 1 Satz StGB auf. Nach den Urteilsfeststellungen wehrte sich die Zeugin K.
- gegen die Umarmung und "schubste den Angeklagten weg"; dieser ließ von der
- Zeugin ab und schlief ein (UA S. 14). Wie der Generalbundesanwalt in seiner
- Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich weder aus den
- Feststellungen zur Tatsituation noch aus denjenigen zur Alkoholisierung des
- Angeklagten, daß diesem die Vollendung der möglicherweise beabsichtigten
- Tat nicht möglich war und er die Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgab.
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- 2. Die Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall führt auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe, weil der Senat nicht ausschließen kann, daß
- sich die insoweit verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf
- die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.
- Rissing-van Saan
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