|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
-
- 2 StR 222/02
-
- vom
- 31. Juli 2002
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
- 2.
- wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und
- Abs. 4 StPO beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Frankfurt am Main vom 5. März 2002 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juni 2002 mit der
- Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln
- entfällt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
- ergeben. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten
- R.
- die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
- Der Beschwerdeführer A.
- tragen.
- Rissing-van Saan
-
- hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
-
- Detter
- Fischer
-
- Otten
- Elf
-
|