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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 222/02
  4. vom
  5. 31. Juli 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  12. und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und
  13. Abs. 4 StPO beschlossen:
  14. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  15. Frankfurt am Main vom 5. März 2002 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juni 2002 mit der
  16. Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln
  17. entfällt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
  18. ergeben. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten
  19. R.
  20. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
  21. Der Beschwerdeführer A.
  22. tragen.
  23. Rissing-van Saan
  24. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  25. Detter
  26. Fischer
  27. Otten
  28. Elf