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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 213/00
- vom
- 20. Dezember 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember
- 2000 beschlossen:
- Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
- Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge wird als unzulässig
- verworfen.
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- Gründe:
- Der Senat hat die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom
- 28. Juni 2000 als offensichtlich unbegründet verworfen. Nach einer im Revisionsrechtszug erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß
- gebracht hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
- Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision nicht in Betracht
- (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der Antrag des Angeklagten auf
- Wiedereinsetzung unzulässig.
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- -3-
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- Eine Auslegung seines Schreibens als Antrag nach § 33 a StPO führt
- ebenfalls nicht zum Erfolg, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der
- Senat hat in seinem Verwerfungsbeschluß keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre.
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- Jähnke
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- Otten
- Fischer
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- Rothfuß
- Elf
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