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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 2 StR 191/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 19. Juni 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2002 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Hanau vom 5. Dezember 2001 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
  15. Gründe:
  16. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil der Angeklagte nach
  17. Verkündung des angefochtenen Urteils und Rücksprache mit seinem Verteidiger wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser
  18. Verzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; BGHSt 46, 257 f.). Ausnahmsweise kann er allerdings wegen unzulässiger Willensbeeinflussung, etwa wenn er durch eine vom Gericht zu verantwortende Drohung oder Täuschung veranlaßt ist, unwirksam sein. Ob eine Anfechtung des Rechtsmittelverzichts bei Drohung oder Irreführung durch den Pflichtverteidiger überhaupt
  19. möglich wäre, kann offenbleiben. In der Empfehlung des Pflichtverteidigers,
  20. das aus seiner Sicht milde Urteil anzunehmen, weil sonst (bei Revision der
  21. Staatsanwaltschaft) mit einer höheren Strafe zu rechnen sei, ist weder eine
  22. Drohung noch eine Täuschung zu sehen, selbst wenn der Verteidiger von einer
  23. zu erwartenden Freiheitsstrafe von acht Jahren gesprochen haben sollte und
  24. -3-
  25. dies nicht nur - was naheliegt - auf einem Hör- oder Übersetzungsfehler beruht
  26. (der Antrag der Staatsanwaltschaft lautete auf fünf Jahre Gesamtfreiheitsstrafe). Daß sich der Angeklagte bei seiner daraufhin abgegebenen Verzichtserklärung der Tragweite seiner Erklärung nicht bewußt gewesen sein will, ist nicht
  27. glaubhaft. Er hat selbst angegeben, daß er das Urteil habe annehmen wollen.
  28. Seine Behauptung, dennoch geglaubt zu haben, an diese Erklärung nicht gebunden zu sein und eine Überprüfung in der Revisionsinstanz erreichen zu
  29. können, entbehrt danach jeder Grundlage.
  30. Rissing-van Saan
  31. Otten
  32. Fischer
  33. Rothfuß
  34. Elf